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   LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16   

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https://dejure.org/2016,55135
LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16 (https://dejure.org/2016,55135)
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2016 - 4 T 2293/16 (https://dejure.org/2016,55135)
LG Traunstein, Entscheidung vom 18. Juli 2016 - 4 T 2293/16 (https://dejure.org/2016,55135)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.02.2010 - V ZA 2/10

    Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Die Ausländerbehörde hat auf die Bearbeitung der Verfahren durch die beteiligten ausländischen Behörden selbst keinen Einfluss; dortige Verzögerungen sind ihr nicht zuzurechnen (vgl. BGH, V ZA 2/10, NJOZ 2011, 125).

    Ein Verhindern setzt voraus, dass ein von dem Willen des Ausländers abhängiges pflichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte, wenn also das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen zurückgeht, während er zu einem Tun verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010, V ZA 2/10).

  • AG Mühldorf am Inn, 27.06.2016 - 1 XIV 73/16

    Notwendiger Inhalt des Haftantrags für die Verlängerung von Abschiebungshaft

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Mit Schreiben vom 23.06.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Mühldorf am Inn die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 14.07.2016 (Az. AG Mühldorf am Inn: 1 XIV 73/16).

    Nach richterlicher Anhörung am 27.06.2016 (Protokoll Bl. 19/20 der Akte 1 XIV 73/16) verlängerte das Amtsgericht Mühldorf am Inn mit Beschluss vom 27.06.2016 die Sicherungshaft bis zum 14.07.2016.

  • AG Mühldorf am Inn, 13.06.2016 - 1 XIV 65/16

    Antrag auf Sicherungshaft - Abschiebehaft

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Mit Schreiben vom 09.06.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Mühldorf am Inn die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 04.07.2016 (Az. AG Mühldorf am Inn: 1 XIV 65/16).

    Nach richterlicher Anhörung am 13.06.2016 (Protokoll Bl. 15/16 der Akte 1 XIV 65/16) verlängerte das Amtsgericht Mühldorf am Inn mit Beschluss vom 13.06.2016 die Sicherungshaft bis zum 30.06.2016.

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 27/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 12.05.2016 (Az.: V ZB 27/16) zurück.
  • LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4349/15

    Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht Traunstein nach persönlicher Anhörung durch den beauftragten Richter am 17.12.2015 mit Beschluss vom 22.01.2016 zurück (Az.: 4 T 4349/15).
  • LG Traunstein, 15.06.2016 - 4 T 1933/16

    Verlängerung der Sicherungshaft wegen Vernichtung des Passes

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2016 - 4 T 2293/16
    Nach Erledigung der Beschwerde aufgrund Verlängerung der Haft wies das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 15.06.2016 (Az.: 4 T 1933/16) den Feststellungsantrag betreffend den Beschluss vom 02.06.2016 zurück.
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